Glossar

Die wichtigsten Rechts- und Fachbegriffe rund um die elektronische Zigarette in alphabetischer Reihenfolge.

Banderole
Steuerzeichen auf Tabakerzeugnissen und E-Liquids, das die ordnungsgemäße Entrichtung der Tabaksteuer bestätigt. Bei Liquids häufig als Klebesiegel auf der Flaschenkappe ausgeführt.
BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; zuständig für Heilversprechen und Arzneimittel-Zulassungen. Greift bei E-Zigaretten ein, wenn diese als Entwöhnungshilfe beworben werden.
BfR
Bundesinstitut für Risikobewertung. Wissenschaftliche Bewertungs­behörde im Geschäfts­bereich des BMEL; zuständig für Stellungnahmen zu Inhaltsstoffen und für die Auswertung von Notifizierungen nach § 23 TabakerzG.
BMEL
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Aufsichtsministerium des BfR und Verordnungsgeber der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
BVRA
Bundesverband E-Zigarette (Branchenverband). Vertritt die Interessen von Herstellern und Händlern; veröffentlicht Marktstatistiken und Stellungnahmen.
Disposable
Einweg-E-Zigarette mit fest verbautem Akku und vorbefülltem Liquid (max. 2 ml nach TPD2). Wird nach Verbrauch komplett entsorgt. Trend ab 2021, mit Umwelt- und Jugendschutz-Diskussion verbunden.
EU-CEG
EU Common Entry Gate. Gemeinsames EU-Portal für die Notifizierung von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten. Hersteller müssen ihre Produkte hier mindestens sechs Monate vor dem Inverkehrbringen anmelden.
Hauptzollamt
Behörde der Generalzolldirektion, zuständig für Tabaksteuer-Festsetzung, Banderolenausgabe und Außenprüfungen bei E-Liquid-Lagerhaltern.
HmWG / HWG
Heilmittelwerbegesetz. Verbietet irreführende und unzulässige Heilversprechen bei der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Greift bei E-Zigaretten ein, sobald diese als Entwöhnungs­hilfe oder „gesunde Alternative" beworben werden.
JuSchG
Jugendschutzgesetz. § 10 verbietet Abgabe und Konsum von E-Zigaretten an Personen unter 18 Jahren.
JuSchG-DiV
Durchführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz. Konkretisiert die Anforderungen an die Altersverifikation, insbesondere im Online-Handel.
Nachfüllbehälter
Liquidflasche bis max. 10 ml Inhalt zum Nachfüllen einer wiederverwendbaren E-Zigarette. Muss kindersicheren Verschluss tragen.
Nikotinhöchstgehalt
20 mg/ml — EU-weiter Grenzwert für nikotinhaltige Liquids nach Art. 20 TPD2.
Notifizierung
Anzeige eines E-Zigaretten-Produkts oder Liquids beim BfR über das EU-CEG-Portal. Pflicht nach § 23 TabakerzG, mindestens sechs Monate vor Inverkehrbringen.
Pod-System
Geschlossenes oder offenes System mit auswechselbarer Liquid-Kartusche („Pod"). Pods sind nach TPD2 auf max. 2 ml begrenzt.
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Deutsches Bundesgesetz vom 4. April 2016, das die EU-Richtlinie 2014/40/EU in nationales Recht umsetzt. Zentrale Vorschriften: §§ 19 (Werbung), 21 (Verkauf), 23 (Notifizierung).
TabakerzV
Tabakerzeugnisverordnung. Konkretisierungsverordnung des BMEL zum TabakerzG.
Tabaksteuergesetz (TabakStG)
Bundesgesetz zur Erhebung der Tabaksteuer. Seit 2022 sind E-Liquids einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5).
TPD2 / 2014/40/EU
EU-Tabakproduktrichtlinie zweiter Generation, in Kraft seit 20. Mai 2016. Artikel 20 regelt E-Zigaretten und Nachfüllbehälter mit harmonisierten Mindest­standards.
VdeH
Verband des E-Zigarettenhandels. Branchen­vertretung der Einzel- und Großhändler.
WEEE-Richtlinie
EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik­geräte­abfälle. Erfasst Einweg-E-Zigaretten als Elektronikschrott — diese gehören nicht in den Hausmüll.