Glossar
Die wichtigsten Rechts- und Fachbegriffe rund um die elektronische Zigarette in alphabetischer Reihenfolge.
- Banderole
- Steuerzeichen auf Tabakerzeugnissen und E-Liquids, das die ordnungsgemäße Entrichtung der Tabaksteuer bestätigt. Bei Liquids häufig als Klebesiegel auf der Flaschenkappe ausgeführt.
- BfArM
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; zuständig für Heilversprechen und Arzneimittel-Zulassungen. Greift bei E-Zigaretten ein, wenn diese als Entwöhnungshilfe beworben werden.
- BfR
- Bundesinstitut für Risikobewertung. Wissenschaftliche Bewertungsbehörde im Geschäftsbereich des BMEL; zuständig für Stellungnahmen zu Inhaltsstoffen und für die Auswertung von Notifizierungen nach § 23 TabakerzG.
- BMEL
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Aufsichtsministerium des BfR und Verordnungsgeber der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).
- BVRA
- Bundesverband E-Zigarette (Branchenverband). Vertritt die Interessen von Herstellern und Händlern; veröffentlicht Marktstatistiken und Stellungnahmen.
- Disposable
- Einweg-E-Zigarette mit fest verbautem Akku und vorbefülltem Liquid (max. 2 ml nach TPD2). Wird nach Verbrauch komplett entsorgt. Trend ab 2021, mit Umwelt- und Jugendschutz-Diskussion verbunden.
- EU-CEG
- EU Common Entry Gate. Gemeinsames EU-Portal für die Notifizierung von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten. Hersteller müssen ihre Produkte hier mindestens sechs Monate vor dem Inverkehrbringen anmelden.
- Hauptzollamt
- Behörde der Generalzolldirektion, zuständig für Tabaksteuer-Festsetzung, Banderolenausgabe und Außenprüfungen bei E-Liquid-Lagerhaltern.
- HmWG / HWG
- Heilmittelwerbegesetz. Verbietet irreführende und unzulässige Heilversprechen bei der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Greift bei E-Zigaretten ein, sobald diese als Entwöhnungshilfe oder „gesunde Alternative" beworben werden.
- JuSchG
- Jugendschutzgesetz. § 10 verbietet Abgabe und Konsum von E-Zigaretten an Personen unter 18 Jahren.
- JuSchG-DiV
- Durchführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz. Konkretisiert die Anforderungen an die Altersverifikation, insbesondere im Online-Handel.
- Nachfüllbehälter
- Liquidflasche bis max. 10 ml Inhalt zum Nachfüllen einer wiederverwendbaren E-Zigarette. Muss kindersicheren Verschluss tragen.
- Nikotinhöchstgehalt
- 20 mg/ml — EU-weiter Grenzwert für nikotinhaltige Liquids nach Art. 20 TPD2.
- Notifizierung
- Anzeige eines E-Zigaretten-Produkts oder Liquids beim BfR über das EU-CEG-Portal. Pflicht nach § 23 TabakerzG, mindestens sechs Monate vor Inverkehrbringen.
- Pod-System
- Geschlossenes oder offenes System mit auswechselbarer Liquid-Kartusche („Pod"). Pods sind nach TPD2 auf max. 2 ml begrenzt.
- Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
- Deutsches Bundesgesetz vom 4. April 2016, das die EU-Richtlinie 2014/40/EU in nationales Recht umsetzt. Zentrale Vorschriften: §§ 19 (Werbung), 21 (Verkauf), 23 (Notifizierung).
- TabakerzV
- Tabakerzeugnisverordnung. Konkretisierungsverordnung des BMEL zum TabakerzG.
- Tabaksteuergesetz (TabakStG)
- Bundesgesetz zur Erhebung der Tabaksteuer. Seit 2022 sind E-Liquids einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5).
- TPD2 / 2014/40/EU
- EU-Tabakproduktrichtlinie zweiter Generation, in Kraft seit 20. Mai 2016. Artikel 20 regelt E-Zigaretten und Nachfüllbehälter mit harmonisierten Mindeststandards.
- VdeH
- Verband des E-Zigarettenhandels. Branchenvertretung der Einzel- und Großhändler.
- WEEE-Richtlinie
- EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikgeräteabfälle. Erfasst Einweg-E-Zigaretten als Elektronikschrott — diese gehören nicht in den Hausmüll.