Tabaksteuer auf Liquids

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für elektronische Zigaretten in Deutschland der Tabaksteuer. Die Novelle des Tabaksteuergesetzes (TabakStG) führte eine stufenweise steigende Substanzsteuer ein, die bis 2026 schrittweise erhöht wird.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabakStG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) wurde § 2 TabakStG um die Kategorie „Substitute für Tabakwaren" erweitert. Darunter fallen sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie Liquids, sofern sie zur Verwendung in einer elektronischen Zigarette bestimmt sind. Erhitztes Tabak (Heat-not-Burn) wird gesondert besteuert.

Stufenplan 2022 bis 2026

Der Gesetzgeber hat einen Stufenplan zur schrittweisen Heranführung der E-Liquid-Steuer an das Niveau klassischer Tabaksteuern beschlossen:

StufeZeitraumSteuersatz
101.07.2022 — 31.12.20230,16 €/ml
201.01.2024 — 31.12.20250,20 €/ml
301.01.2026 — 31.12.20260,26 €/ml
4ab 01.01.20270,32 €/ml (geplant)

Die Steuer wird je Milliliter Liquid erhoben, unabhängig vom Nikotingehalt. Bei einer 10-ml-Flasche entspricht das in Stufe 3 also 2,60 € Tabaksteuer zuzüglich Mehrwertsteuer. Praktisch ist dieser Betrag bereits im Endkundenpreis enthalten.

Banderolen­pflicht

Wie bei klassischen Tabakwaren müssen Liquids mit einer Steuerbanderole versehen werden. Die Banderole — bei Liquids oft als Klebesiegel auf der Flaschenkappe — bestätigt, dass die Tabaksteuer ordnungs­gemäß entrichtet wurde. Liquids ohne Banderole gelten als unversteuert und werden bei Kontrollen einbehalten; die Inverkehrbringer haften für die Nachzahlung zuzüglich Sanktionen.

Zuständige Behörden: Hauptzollämter

Die Tabaksteuer ist eine Bundessteuer; sie wird durch die Hauptzollämter der Generaldirektion Zoll erhoben. Hersteller und Importeure müssen sich registrieren und über ein eigenes Steuerlager­konzept verfügen. Aufgaben der Hauptzollämter:

Übergangsregeln und Altbestände

Für vor dem Stichtag 1. Juli 2022 unversteuert in Verkehr gebrachte Liquids galt eine Übergangsfrist bis 13. Februar 2023 — danach durften nur noch versteuerte und banderolierte Produkte verkauft werden. Vergleichbare Übergangsfristen sind jeweils für die Stufenerhöhungen vorgesehen.

Marktauswirkungen

Die Steuer hat den Liquid-Preis im Einzelhandel deutlich angehoben. Eine 10-ml-Flasche, die 2021 zwischen 4 € und 7 € kostete, liegt seit Einführung der Steuer in der Regel bei 7 € bis 10 €. Der Bundesverband E-Zigarette (BVRA) und der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) weisen auf einen Anstieg des Graumarkts (insbesondere Import aus dem EU-Ausland und Schwarzhandel) hin.

Häufige Fragen

Gilt die Tabaksteuer auch für nikotinfreie Liquids?

Ja. Die Steuer richtet sich nicht nach dem Nikotingehalt, sondern nach dem Volumen des Liquids in Millilitern. Auch nikotinfreie Aroma-Liquids für elektronische Zigaretten fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabakStG.

Wie hoch ist der Steueranteil an einer 10-ml-Flasche?

In Stufe 2 (2024–2025) beträgt die Steuer 2,00 € je 10-ml-Flasche. In Stufe 3 (2026) sind es 2,60 €. Auf den Bruttoendpreis kommt zusätzlich die Mehrwertsteuer von 19 %.

Was passiert beim Kauf unbanderolierter Liquids aus dem Ausland?

Privatpersonen dürfen für den Eigenbedarf begrenzte Mengen aus EU-Mitgliedstaaten mitführen, müssen die Tabaksteuer aber nacherklären, sobald Mengen den Eigenbedarf überschreiten. Beim Versandhandel aus dem Ausland fällt die deutsche Tabaksteuer grundsätzlich beim Empfänger an.