Import und Online-Versand
Der grenzüberschreitende Handel mit elektronischen Zigaretten unterliegt einem dichten Geflecht aus Zoll-, Tabaksteuer- und Jugendschutzrecht. Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Konstellationen.
Import aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)
Beim Import elektronischer Zigaretten oder Liquids aus Drittstaaten (z. B. USA, China, Großbritannien nach Brexit, Schweiz) sind mehrere Stufen zu beachten:
1. Konformität mit TPD2 / TabakerzG
Importierte Produkte müssen den europäischen Anforderungen entsprechen — also max. 20 mg/ml Nikotin, max. 10 ml Nachfüllbehälter, max. 2 ml Pod oder Disposable, kindersichere Verschlüsse, Gesundheitswarnung. Andernfalls dürfen sie in Deutschland nicht in Verkehr gebracht werden.
2. Notifizierung beim BfR
Auch importierte Produkte müssen vor dem Inverkehrbringen über das EU-CEG-Portal beim BfR angemeldet sein (§ 23 TabakerzG). Importeure tragen diese Pflicht.
3. Zoll und Tabaksteuer
Bei gewerblichem Import fällt die deutsche Tabaksteuer am Steuerlagereingang an; die Produkte sind mit deutscher Banderole zu versehen, bevor sie an den Endverbraucher gelangen. Bei privater Einfuhr aus dem EU-Ausland gelten Eigenbedarfs-Mengengrenzen (sinngemäß analog Tabakwaren — Faustregel: ca. 200 ml Liquid).
EU-Binnenmarkt: Versand aus anderen Mitgliedstaaten
Im EU-Binnenmarkt gilt grundsätzlich der freie Warenverkehr; die TPD2 sichert harmonisierte Mindeststandards. Trotzdem:
- Die deutsche Tabaksteuer ist auch bei innergemeinschaftlichem Versandhandel zu entrichten — sie fällt beim Empfänger an.
- Es gilt die deutsche Altersgrenze von 18 Jahren (§ 10 JuSchG) — der ausländische Versandhändler muss eine entsprechende Altersverifikation durchführen.
- Bei Verstößen kann das deutsche Hauptzollamt die Sendung beanstanden; bei wiederholten Verstößen kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Altersverifikation nach JuSchG-DiV
Die Jugendschutzgesetz-Durchführungsverordnung (JuSchG-DiV) konkretisiert die Anforderungen an die Altersverifikation im Online-Versand. Erforderlich sind zwei Schritte:
- Bei Bestellung: Personalausweis-Check oder vergleichbares Verfahren (z. B. SCHUFA-IdentCheck, POSTIDENT, Video-Ident, SOFORT-Ident).
- Bei Übergabe: persönliche Aushändigung gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (z. B. DHL „Ident-Check", Hermes „IdentService", UPS „Adult Signature Required").
Eine bloße Click-Box („Ich bestätige, dass ich über 18 Jahre alt bin") oder eine einfache Geburtsdatumsabfrage genügt nicht.
EU-cross-border-Regeln: Nationale Sonderwege
Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben über die TPD2 hinausgehende Beschränkungen erlassen, die beim grenzüberschreitenden Handel zu beachten sind:
- Niederlande: Verbot aromatisierter Liquids (außer Tabakaroma) seit Oktober 2023
- Belgien: Verbot von Einweg-E-Zigaretten ab 2025 geplant
- Frankreich: Verbot von Einweg-E-Zigaretten („Puffs") seit 2025
- Großbritannien (post-Brexit): Disposable-Verbot ab Juni 2025 geplant
Empfehlung zur Rechtskonformität
Gewerbliche Importeure und Online-Händler sollten:
- vor jedem neuen Produkt prüfen, ob eine EU-CEG-Notifizierung vorliegt
- eine geprüfte Altersverifikationslösung integrieren (z. B. Schufa-IdentCheck plus DHL Ident-Check)
- ein Steuerlager bei einem Hauptzollamt unterhalten oder mit einem Steuerlagerhalter zusammenarbeiten
- regelmäßig die nationalen Sonderwege in EU-Mitgliedstaaten überwachen, in die geliefert wird
- im Zweifel rechtsanwaltliche Beratung einholen — dieses Themenfeld ändert sich schnell
Häufige Fragen
- Darf ich als Privatperson E-Liquids aus dem EU-Ausland bestellen?
Grundsätzlich ja, aber: die deutsche Tabaksteuer fällt auch dann an. Bei nicht versteuerten Sendungen kann das Hauptzollamt den Versand beanstanden. Außerdem muss der Versandhändler eine gültige Altersverifikation durchführen.
- Was passiert bei Importen aus den USA oder China?
Solche Produkte müssen den EU-Vorgaben (TPD2) entsprechen, beim BfR notifiziert sein, mit Banderole versehen und mit deutschsprachiger Gesundheitswarnung versehen sein. Verstoßende Produkte werden vom Zoll einbehalten.
- Reicht eine Altersangabe beim Bestellprozess aus?
Nein. Die JuSchG-DiV verlangt eine echte Verifikation per Ausweis-Check und eine erneute Prüfung bei der Übergabe. Eine bloße Click-Bestätigung ist nicht zulässig.