Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 ist die zentrale deutsche Rechtsgrundlage für elektronische Zigaretten und ihre Liquids. Es setzt die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2) in nationales Recht um.
Anwendungsbereich
Das TabakerzG regelt das Inverkehrbringen, die Werbung und den Verkauf von:
- Tabakerzeugnissen im engeren Sinne (Zigaretten, Zigarren, Pfeifentabak)
- elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (sogenannten „verwandten Erzeugnissen")
- nikotinfreien Liquids, sofern sie zum Gebrauch in einer E-Zigarette bestimmt sind
- Kräutererzeugnissen zum Rauchen
Damit sind elektronische Zigaretten nicht Tabakerzeugnisse, werden aber regulatorisch weitgehend gleichgestellt.
§ 19 — Werbeverbot
§ 19 TabakerzG enthält ein umfassendes Werbeverbot. Untersagt ist insbesondere:
- Werbung in der Presse, Hörfunk und Fernsehen (mit Ausnahme von Fachkreis-Publikationen)
- seit dem 1. Januar 2021 auch Außenwerbung für Tabak und seit 2024 auch für E-Zigaretten und Liquids
- Werbung im Kino vor Filmen, die für Personen unter 18 Jahren freigegeben sind
- kostenlose Abgabe oder Preisausschreiben zu Werbezwecken
- Sponsoring grenzüberschreitender Veranstaltungen
Erlaubt bleibt die Werbung am Verkaufsort innerhalb des Fachhandels sowie die Information gegenüber Fach- und Wirtschaftskreisen. Werbung im Internet ist seit 2021 grundsätzlich verboten, mit eng begrenzten Ausnahmen (z. B. geschlossene Fachhandelsportale mit Altersverifikation).
§ 21 — Verkaufsbeschränkungen
§ 21 TabakerzG verbietet die Abgabe an Personen unter 18 Jahren und schreibt vor:
- Verkaufsverbot in Verkaufsautomaten, die nicht durch Altersnachweis gesichert sind
- Verbot des Versands an Personen unter 18 Jahren — Online-Händler müssen eine Altersverifikation durchführen
- Selbstbedienungsverbot in offenen Geschäftsformen
Die Anforderungen an Altersverifikation richten sich nach der Jugendschutzgesetz-Durchführungsverordnung (JuSchG-DiV) — siehe Jugendschutz.
§ 23 — Notifizierungspflicht
§ 23 TabakerzG verpflichtet Hersteller und Importeure, elektronische Zigaretten und Liquids sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu melden. Die Meldung erfolgt über das gemeinsame EU-Portal EU-CEG (EU Common Entry Gate). Anzugeben sind unter anderem:
- vollständige Liste aller Inhaltsstoffe und Mengenangaben
- toxikologische Daten zu Inhaltsstoffen, insbesondere in erhitzter Form
- Angaben zu Nikotinabgabe und Dosierung
- Beschreibung der Herstellungsprozesse und Qualitätskontrolle
Strafrahmen bei Verstößen
Verstöße gegen das TabakerzG werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt:
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Inverkehrbringen ohne Notifizierung (§ 35 Abs. 1) | Geldbuße bis 50.000 € |
| Verstoß gegen Werbeverbot (§ 35 Abs. 2) | Geldbuße bis 50.000 € |
| Abgabe an Personen unter 18 (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 21) | Geldbuße bis 50.000 € |
| vorsätzliche Gefährdung (§ 34) | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
Zuständig für die Ahndung sind die Landesbehörden (in der Regel Gewerbeaufsicht und Lebensmittelüberwachung).
Häufige Fragen
- Wo finde ich den Originaltext des TabakerzG?
Der amtliche Gesetzestext ist auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter gesetze-im-internet.de abrufbar — unter dem Kurztitel „TabakerzG“. Ergänzend gilt die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit konkretisierenden Vorschriften.
- Gilt das TabakerzG auch für nikotinfreie Liquids?
Ja, wenn die Liquids zur Verwendung in einer elektronischen Zigarette bestimmt sind. Auch nikotinfreie E-Liquids unterliegen der Notifizierungspflicht nach § 23 sowie dem Werbeverbot nach § 19.
- Wer überprüft die Einhaltung des TabakerzG?
Die operative Überwachung liegt bei den Landesbehörden (Gewerbeaufsicht, Lebensmittelüberwachung). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist für die Notifizierungen und die Risikobewertung zuständig.