Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 ist die zentrale deutsche Rechtsgrundlage für elektronische Zigaretten und ihre Liquids. Es setzt die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2) in nationales Recht um.

Anwendungsbereich

Das TabakerzG regelt das Inverkehrbringen, die Werbung und den Verkauf von:

Damit sind elektronische Zigaretten nicht Tabakerzeugnisse, werden aber regulatorisch weitgehend gleichgestellt.

§ 19 — Werbeverbot

§ 19 TabakerzG enthält ein umfassendes Werbeverbot. Untersagt ist insbesondere:

Erlaubt bleibt die Werbung am Verkaufsort innerhalb des Fachhandels sowie die Information gegenüber Fach- und Wirtschaftskreisen. Werbung im Internet ist seit 2021 grundsätzlich verboten, mit eng begrenzten Ausnahmen (z. B. geschlossene Fachhandelsportale mit Altersverifikation).

§ 21 — Verkaufsbeschränkungen

§ 21 TabakerzG verbietet die Abgabe an Personen unter 18 Jahren und schreibt vor:

Die Anforderungen an Altersverifikation richten sich nach der Jugendschutzgesetz-Durchführungsverordnung (JuSchG-DiV) — siehe Jugendschutz.

§ 23 — Notifizierungspflicht

§ 23 TabakerzG verpflichtet Hersteller und Importeure, elektronische Zigaretten und Liquids sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu melden. Die Meldung erfolgt über das gemeinsame EU-Portal EU-CEG (EU Common Entry Gate). Anzugeben sind unter anderem:

Strafrahmen bei Verstößen

Verstöße gegen das TabakerzG werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt:

VerstoßSanktion
Inverkehrbringen ohne Notifizierung (§ 35 Abs. 1)Geldbuße bis 50.000 €
Verstoß gegen Werbeverbot (§ 35 Abs. 2)Geldbuße bis 50.000 €
Abgabe an Personen unter 18 (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 21)Geldbuße bis 50.000 €
vorsätzliche Gefährdung (§ 34)Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

Zuständig für die Ahndung sind die Landesbehörden (in der Regel Gewerbeaufsicht und Lebensmittelüberwachung).

Häufige Fragen

Wo finde ich den Originaltext des TabakerzG?

Der amtliche Gesetzestext ist auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter gesetze-im-internet.de abrufbar — unter dem Kurztitel „TabakerzG“. Ergänzend gilt die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) mit konkretisierenden Vorschriften.

Gilt das TabakerzG auch für nikotinfreie Liquids?

Ja, wenn die Liquids zur Verwendung in einer elektronischen Zigarette bestimmt sind. Auch nikotinfreie E-Liquids unterliegen der Notifizierungspflicht nach § 23 sowie dem Werbeverbot nach § 19.

Wer überprüft die Einhaltung des TabakerzG?

Die operative Überwachung liegt bei den Landesbehörden (Gewerbeaufsicht, Lebensmittelüberwachung). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist für die Notifizierungen und die Risikobewertung zuständig.